5 Irrtümer zu Minijobs

Viele Arbeitgeber sind bei einigen Punkten zum Thema “Minijob” immer noch unsicher. Hier möchte ich mit einigen Irrtümern aufräumen.

Zunächst einmal: Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Es unterscheidet sich nur in der Art der Besteuerung. Es wird den Unternehmen also recht leicht gemacht, trotzdem gibt es unzählige Varianten, wie einige Arbeitgeber – teils aus Unwissenheit – bei “geringfügig Beschäftigten” verfahren.

  • Irrtum #1: Als Minijobber steht mir kein Urlaub zu
  • Irrtum #2: Als Minijobber habe ich keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Von unzähligen Arbeitnehmern höre ich “Urlaub oder Krankheit? Chef sagt immer, ich könnte die Zeit ja nacharbeiten…”. Das ist falsch. Das Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz sieht keine Ausnahmen für Minijobber vor. Im Gegenteil: Eine Diskriminierung, nur weil jemand auf geringfügiger Basis beschäftigt ist, wäre komplett unsinnig. Also: Per Gesetz stehen einem mindestens 4 Wochen Urlaub zu (24 Tage/6 Tage-Woche). Bei einer 5-Tage-Woche, 20 Tage usw.

Ist ein Minijobber demnach einmal pro Woche im Einsatz, so sind es immerhin 4 Tage bezahlter Urlaub. Ach ja: Feiertage werden selbstverständlich auch bezahlt. Wer also immer montags arbeitet, müsste auch Oster- oder Pfingstmontag bezahlt zu bekommen.

Was für Urlaub gilt, besteht selbstverständlich auch für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie das Unternehmen es mit den Krankmeldungen hält, gilt auch für den “Minijobber”. Dabei kann der Chef aber dennoch Unterschiede machen, wann er eine AU wünscht.

 

  • Irrtum #3 Als Minijobber steht mir kein Arbeitszeugnis zu

Auch die einschlägigen Paragraphen, die sich um das Thema “Arbeitszeugnis” im BGB und in der GewO drehen, machen auch hier keinen Unterschied. Warum sich gerade hier viele Arbeitgeber scheuen, für 450€-Kräfte ein Zeugnis auszustellen, ist mir ein Rätsel. Hilfe bei der Erstellung von Zeugnissen gibt es beim Anwalt, bei der Kammer… oder selbstverständlich bei mir.

 

  • Irrtum #4: Ich kann als Minijobber jederzeit gekündigt werden

Kündigungsschutz betrifft alle Arbeitnehmer. Voraussetzung: Das Unternehmen hat mehr als 10 bzw. 5 Mitarbeiter.  Weitere Voraussetzung: Eine Kündigung MUSS schriftlich erfolgen – auch unter Einhaltung der Fristen. Sollte das Arbeitsverhältnis befristet sein, dann bedingt dieses zusätzlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Einen mündlichen, befristeten Vertrag schließt das Teilzeit- und Befristungsgesetz aus (§14 Abs. 4).

 

  • Irrtum #5: Die Steuer, die für Minijobber abgeführt werden muss, wird von meinem Lohn einbehalten

Das geht nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Dann kann in der Tat dem Arbeitnehmer die Steuerlast auferlegt bekommen. Ist nichts vereinbart, insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnet (Chef: “hab ich nicht gesagt? Egal, das machen wir immer so…”), halte ich es für unrechtmäßig. Vielleicht lohnt es sich aber für Minijobber, “auf Steuerkarte” zu arbeiten. So kann man am Jahresende eine Steuererklärung machen, bzw. den Minijob mit zu seinen sonstigen Einkünfte hinzu zählen und die Steuer ggf. zurückbekommen.

 

Hinweis: Dieses ersetzt keine Rechts- und Steuerberatung. Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen.

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